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Als zukunftssicheres Klinikum bieten wir unseren Mitarbeitern einen sicheren Arbeitsplatz bei gleichzeitig sehr guter Bezahlung und mindestens 30 Tagen Urlaub. Wir möchten Sie, liebe Mitarbeiter, daran beteiligen, wenn dank Ihrer Empfehlung das HBK auch nach 100 Jahren weiter wächst.Sie als HBK-Mitarbeiter kennen gute Kandidaten für den Pflege- und Funktionsdienst? Wenn diese auf Ihre Empfehlung hin bis zum 01.01.2025 ihre Tätigkeit am HBK aufnehmen, erhalten Sie als Werber 1.000 €. Der geworbene Mitarbeiter bekommt eine Willkommensprämie von 1.500 €.
1. Die Heinrich-Braun-Klinikum gGmbH (HBK) bietet ihren Beschäftigten eine Prämie für die Unterstützung bei der Personalgewinnung im Bereich Pflegedienst an. Die Beschäftigten können der HBK Bekannte für vakante, ausgeschriebene Stellen empfehlen, die als potentielle Neu-Kollegen in Betracht kommen. Im Sinne eines Empfehlungsnetzwerkes sollen Anreize dahin geschaffen werden, den Arbeitgeber bei der Personalgewinnung zu unterstützen, damit offene, zur Nachbesetzung ausgeschriebene Stellen im Bereich Pflegedienst und in speziellen Bereichen des Funktionsdienstes mit geeigneten Kandidaten besetzt werden können. Darüber hinaus wird den so neu geworbenen Beschäftigten eine Willkommensprämie gewährt.
2. Gegenstand des Mitarbeiterempfehlungsprogramms sind die vakanten, zu besetzenden, ausdrücklich ausgeschriebenen und unbefristeten Stellen im Bereich Pflegedienst und in speziellen Funktionsdienstbereichen, wie Dialyse oder Endoskopie, der HBK mit Bewerbern folgender Berufe:
+ Gesundheits- und Krankenpflege (m/w/d)
+ Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (m/w/d)
+ Altenpflege (m/w/d)
+ Hebamme/Entbindungspfleger (m/w/d)
+ Operationstechnischer Assistent (m/w/d)
+ Anästhesietechnischer Assistent(m/w/d)
+ Notfallsanitäter (m/w/d)
Die abgeschlossene Berufsausbildung muss durch Berufserlaubnisurkunde nachgewiesen werden. Das Mitarbeiterempfehlungsprogramm bezieht sich nicht auf Stellen, bei denen der Ausbildungszweck im Vordergrund steht (insbesondere Auszubildende, Praktikanten).
3. Sofern es zu einer Einstellung des empfohlenen Bewerbers auf eine Vollzeitstelle 1,0 VK (40 h pro Woche) kommt und diese auf die Empfehlung des werbenden Mitarbeiters zurückgeht, hat der werbende Beschäftigte Anspruch auf eine Prämie von 1.000,00 € brutto. Kommt es zur Einstellung auf einer Teilzeitstelle, verringert sich die Prämienhöhe entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur 40-Stunden-Woche. Für die Anwerbung eines sog. Minijobs (450-Euro-Grenze/geringfügig entlohnte Minijobs und kurzfristige Minijobs) wird keine Prämie gewährt.
4. Der Anspruch auf die Prämie nach Ziffer 3 entsteht unter folgenden Voraussetzungen:
a. Der Bewerber muss im Rahmen des Bewerbungsprozesses auf einem entsprechenden Formular bestätigen, dass seine Bewerbung auf die Empfehlung eines Beschäftigten zurückgeht und mitteilen, welcher Beschäftigte ihm die ausgeschriebene Stelle empfohlen hat. Benennt der Bewerber mehrere Beschäftigte, wird die Prämie entsprechend aufgeteilt.
b. Der vom Bewerber genannte werbende Mitarbeiter wird im Rahmen des Einstellungsprozesses aufgefordert, seine Empfehlung auf einem entsprechenden Formular zu bestätigen.
c. Es muss auf die Empfehlung hin bis zum 31.12.2024 ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen der HBK und dem Bewerber zustande kommen. Der Bewerber muss seine Tätigkeit in der HBK bis zum 01.01.2025 auch tatsächlich aufnehmen.
Die Auszahlung von 50 % der Prämie an den werbenden Beschäftigten erfolgt, wenn der geworbene Beschäftigte seine Tätigkeit bei der HBK aufgenommen hat. Weitere 50 % der Prämie werden ausgezahlt, wenn der geworbene Beschäftigte ununterbrochen 1 Jahr gearbeitet hat. Insoweit erfolgt die Auszahlung der Prämie zum Monatsletzten des folgenden Monats an den Mitarbeiter. Erfolgt eine Unterbrechung der Tätigkeit des geworbenen Beschäftigten (bspw. aufgrund Beschäftigungsverbot, Mutterschutz oder Langzeiterkrankung), verschiebt sich auch der Auszahlungszeitpunkt der Prämie an den werbenden Beschäftigten entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Langzeiterkrankung auf einen während der Arbeitszeit bei der HBK erlittenen Unfall des Beschäftigten beruht. Endet das Arbeitsverhältnis mit dem geworbenen Beschäftigten aufgrund einer Probezeitkündigung durch den Beschäftigten selbst oder die HBK, kommt die zweite Rate der Prämie nicht zur Auszahlung.
5. Ein Anspruch auf Prämienzahlung besteht nicht, wenn
a. der geworbene Beschäftigte bereits in einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis zur HBK oder einem mit der HBK verbundenen Unternehmen stand, sofern das Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnis nicht zwei Jahre oder länger zurückliegt, oder
b. ein Personalvermittler in den konkreten Bewerbungsprozess involviert ist und/oder für den geworbenen Mitarbeiter eine sog. Ablöse gezahlt werden muss oder
c. der Bewerber seine Bewerbung bereits vor Empfehlung durch den werbenden Mitarbeiter an die HBK übersandt hat.
Bei Anstellung eines Mitarbeiters, der bereits eine Prämie erhalten hat, ist die Zahlung einer weiteren Prämie (sowohl für den Werbenden als auch den Geworbenen) ausgeschlossen.
Die Prämie ist ein Bruttobetrag und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie kommt unter Abzug der entsprechenden Lohnnebenkosten zur Auszahlung.
6. Die nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen angeworbenen Beschäftigten erhalten bei Beschäftigung auf einer Vollzeitstelle mit 1,0 VK (40 h pro Woche) eine sog. Willkommensprämie in Höhe von 1.500,00 € brutto. Kommt es zur Einstellung auf einer Teilzeitstelle, verringert sich die Prämienhöhe entsprechend (lineare Verringerung). 50 % der Prämie (750 € brutto bei voller Prämienhöhe) werden mit Aufnahme der Tätigkeit bei der HBK, weitere 250 € brutto (bei voller Prämienhöhe) werden mit dem Ende der ersten sechs Monate ununterbrochener Beschäftigung bei der HBK und weitere 500 € brutto (bei voller Prämienhöhe) werden nach einem Jahr ununterbrochener Beschäftigung bei der HBK (unter Abzug der Lohnnebenkosten) an den geworbenen Beschäftigten ausgezahlt. Die Auszahlung der Prämie an den Beschäftigten erfolgt jeweils zum Monatsletzten des auf den Termin folgenden Monats. Erfolgt eine Unterbrechung der Tätigkeit des geworbenen Beschäftigten (bspw. aufgrund Beschäftigungsverbot, Mutterschutz oder Langzeiterkrankung), verschiebt sich der Auszahlungszeitpunkt der Prämie an den geworbenen Beschäftigten entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Langzeiterkrankung auf einen während der Arbeitszeit bei der HBK erlittenen Unfall des Beschäftigten beruht. Endet das Arbeitsverhältnis mit dem geworbenen Beschäftigten durch Arbeitnehmerkündigung oder durch einen vom geworbenen Beschäftigten selbst veranlassten Aufhebungsvertrag, ohne dass der Arbeitgeber hierzu berechtigten Anlass gegeben hat, oder durch verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung vor Ablauf von 24 Monaten (bei Unterbrechung entsprechend länger), hat der geworbene Beschäftigte die Prämie zurückzuzahlen. Die Erstattungspflicht vermindert sich jedoch für jeden Monat seit Betriebszugehörigkeit um 1/24 bezogen auf die Gesamtprämienhöhe, sodass nach 2 Jahren keine Rückzahlungspflicht mehr besteht.
2. Gegenstand des Mitarbeiterempfehlungsprogramms sind die vakanten, zu besetzenden, ausdrücklich ausgeschriebenen und unbefristeten Stellen im Bereich Pflegedienst und in speziellen Funktionsdienstbereichen, wie Dialyse oder Endoskopie, der HBK mit Bewerbern folgender Berufe:
+ Gesundheits- und Krankenpflege (m/w/d)
+ Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (m/w/d)
+ Altenpflege (m/w/d)
+ Hebamme/Entbindungspfleger (m/w/d)
+ Operationstechnischer Assistent (m/w/d)
+ Anästhesietechnischer Assistent(m/w/d)
+ Notfallsanitäter (m/w/d)
Die abgeschlossene Berufsausbildung muss durch Berufserlaubnisurkunde nachgewiesen werden. Das Mitarbeiterempfehlungsprogramm bezieht sich nicht auf Stellen, bei denen der Ausbildungszweck im Vordergrund steht (insbesondere Auszubildende, Praktikanten).
3. Sofern es zu einer Einstellung des empfohlenen Bewerbers auf eine Vollzeitstelle 1,0 VK (40 h pro Woche) kommt und diese auf die Empfehlung des werbenden Mitarbeiters zurückgeht, hat der werbende Beschäftigte Anspruch auf eine Prämie von 1.000,00 € brutto. Kommt es zur Einstellung auf einer Teilzeitstelle, verringert sich die Prämienhöhe entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur 40-Stunden-Woche. Für die Anwerbung eines sog. Minijobs (450-Euro-Grenze/geringfügig entlohnte Minijobs und kurzfristige Minijobs) wird keine Prämie gewährt.
4. Der Anspruch auf die Prämie nach Ziffer 3 entsteht unter folgenden Voraussetzungen:
a. Der Bewerber muss im Rahmen des Bewerbungsprozesses auf einem entsprechenden Formular bestätigen, dass seine Bewerbung auf die Empfehlung eines Beschäftigten zurückgeht und mitteilen, welcher Beschäftigte ihm die ausgeschriebene Stelle empfohlen hat. Benennt der Bewerber mehrere Beschäftigte, wird die Prämie entsprechend aufgeteilt.
b. Der vom Bewerber genannte werbende Mitarbeiter wird im Rahmen des Einstellungsprozesses aufgefordert, seine Empfehlung auf einem entsprechenden Formular zu bestätigen.
c. Es muss auf die Empfehlung hin bis zum 31.12.2024 ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen der HBK und dem Bewerber zustande kommen. Der Bewerber muss seine Tätigkeit in der HBK bis zum 01.01.2025 auch tatsächlich aufnehmen.
Die Auszahlung von 50 % der Prämie an den werbenden Beschäftigten erfolgt, wenn der geworbene Beschäftigte seine Tätigkeit bei der HBK aufgenommen hat. Weitere 50 % der Prämie werden ausgezahlt, wenn der geworbene Beschäftigte ununterbrochen 1 Jahr gearbeitet hat. Insoweit erfolgt die Auszahlung der Prämie zum Monatsletzten des folgenden Monats an den Mitarbeiter. Erfolgt eine Unterbrechung der Tätigkeit des geworbenen Beschäftigten (bspw. aufgrund Beschäftigungsverbot, Mutterschutz oder Langzeiterkrankung), verschiebt sich auch der Auszahlungszeitpunkt der Prämie an den werbenden Beschäftigten entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Langzeiterkrankung auf einen während der Arbeitszeit bei der HBK erlittenen Unfall des Beschäftigten beruht. Endet das Arbeitsverhältnis mit dem geworbenen Beschäftigten aufgrund einer Probezeitkündigung durch den Beschäftigten selbst oder die HBK, kommt die zweite Rate der Prämie nicht zur Auszahlung.
5. Ein Anspruch auf Prämienzahlung besteht nicht, wenn
a. der geworbene Beschäftigte bereits in einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis zur HBK oder einem mit der HBK verbundenen Unternehmen stand, sofern das Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnis nicht zwei Jahre oder länger zurückliegt, oder
b. ein Personalvermittler in den konkreten Bewerbungsprozess involviert ist und/oder für den geworbenen Mitarbeiter eine sog. Ablöse gezahlt werden muss oder
c. der Bewerber seine Bewerbung bereits vor Empfehlung durch den werbenden Mitarbeiter an die HBK übersandt hat.
Bei Anstellung eines Mitarbeiters, der bereits eine Prämie erhalten hat, ist die Zahlung einer weiteren Prämie (sowohl für den Werbenden als auch den Geworbenen) ausgeschlossen.
Die Prämie ist ein Bruttobetrag und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie kommt unter Abzug der entsprechenden Lohnnebenkosten zur Auszahlung.
6. Die nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen angeworbenen Beschäftigten erhalten bei Beschäftigung auf einer Vollzeitstelle mit 1,0 VK (40 h pro Woche) eine sog. Willkommensprämie in Höhe von 1.500,00 € brutto. Kommt es zur Einstellung auf einer Teilzeitstelle, verringert sich die Prämienhöhe entsprechend (lineare Verringerung). 50 % der Prämie (750 € brutto bei voller Prämienhöhe) werden mit Aufnahme der Tätigkeit bei der HBK, weitere 250 € brutto (bei voller Prämienhöhe) werden mit dem Ende der ersten sechs Monate ununterbrochener Beschäftigung bei der HBK und weitere 500 € brutto (bei voller Prämienhöhe) werden nach einem Jahr ununterbrochener Beschäftigung bei der HBK (unter Abzug der Lohnnebenkosten) an den geworbenen Beschäftigten ausgezahlt. Die Auszahlung der Prämie an den Beschäftigten erfolgt jeweils zum Monatsletzten des auf den Termin folgenden Monats. Erfolgt eine Unterbrechung der Tätigkeit des geworbenen Beschäftigten (bspw. aufgrund Beschäftigungsverbot, Mutterschutz oder Langzeiterkrankung), verschiebt sich der Auszahlungszeitpunkt der Prämie an den geworbenen Beschäftigten entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Langzeiterkrankung auf einen während der Arbeitszeit bei der HBK erlittenen Unfall des Beschäftigten beruht. Endet das Arbeitsverhältnis mit dem geworbenen Beschäftigten durch Arbeitnehmerkündigung oder durch einen vom geworbenen Beschäftigten selbst veranlassten Aufhebungsvertrag, ohne dass der Arbeitgeber hierzu berechtigten Anlass gegeben hat, oder durch verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung vor Ablauf von 24 Monaten (bei Unterbrechung entsprechend länger), hat der geworbene Beschäftigte die Prämie zurückzuzahlen. Die Erstattungspflicht vermindert sich jedoch für jeden Monat seit Betriebszugehörigkeit um 1/24 bezogen auf die Gesamtprämienhöhe, sodass nach 2 Jahren keine Rückzahlungspflicht mehr besteht.
Das Bestätigungsformular, welches gemeinsam mit den Bewerbungsunterlagen eingereicht werden muss, finden Sie hier: Download Bestätigungsformular >
Hier sind auch noch einmal die Teilnahmebedingungen zusammengefasst.
Hier sind auch noch einmal die Teilnahmebedingungen zusammengefasst.
Personalabteilung
Telefon: 0375 51-2670
E-Mail: bewerbungen@hbk-zwickau.de